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Inhalt: Luftfahrzeug-Halter-Haftpflichtversicherung

Luftfahrtversicherung

Ihr Luft-Schutzpaket für alle Fälle.

Wir versichern Halter von Luftfahrzeugen, Luftfrachtführer, Landeplätze und Fluggelände, Luftsportvereine und Luftfahrtveranstalter vor finanziellem Schaden bei gesetzlicher Haftpflicht.

Die Luftfahrt – Haftpflicht- Versicherung kommt für Schadenersatzansprüche auf, die man aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Sie stellt. Unser Luft-Schutzpaket gibt es für fünf Kundenbereiche, für die wir alle versicherbaren Risiken abdecken. Wir versichern Halter von Luftfahrzeugen, Luftfrachtführer, Landeplätze und Fluggelände, Luftsportvereine und Luftfahrtveranstalter.



Die Halter Haftpflicht-Versicherung

Ihr Luftfahrzeug ist bei Gebrauch gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche versichert. Im Versicherungsschutz enthalten ist auch die persönliche Haftpflicht aller Personen, die an der Führung, Bedienung und Kontrolle des versicherten Luftfahrzeugs beteiligt sind. Wenn der Halter des Luftfahrzeugs ein Luftsportverein ist, sind darüber hinaus Ansprüche von Vereinsmitgliedern gegeneinander so- wie die der Vorstandsmitglieder gegen den Verein mitversichert. Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden der Insassen des Luftfahrzeugs sowie wegen Sachschäden an beförderten Gütern.

Was wir versichern:

Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz für Flugzeuge, Drehflügler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Gleit- segel, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte. Das Schleppen von Segelflugzeugen und/ oder Reklamebändern durch Flugzeuge sowie der Transport von Außenlasten durch Drehflügler sind im Versicherungsschutz enthalten. Gegen Kriegs- und Terrorrisiken können Sie sich extra versichern.

Haftungs- und Deckungssummen:

Die Haftungssummen sind in § 37 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt, die ab 1. 8. 2002 erhöht wurden. Versicherungs- pflicht besteht in Höhe dieser Haftungssum- men (Gefährdungshaftung). Nur für Segel- flugzeuge, Frei- und Fesselballone, Drachen, Flugmodelle, Gleitsegel und Fallschirmesind derzeit geringere Summen vorgeschrie- ben. Im Schadenfall reichen diese Summen jedoch nicht immer aus. Die Haftungssum- men in der Gefährdungshaftung richten sich nach dem maximalen Abfluggewicht des Luftfahrzeugs. Demnach haftet der Halter eines Luftfahrzeugs ohne Verschulden bis zu den Summenbegrenzungen des § 37 LuftVG, bei nachgewiesenem Verschulden sogar unbegrenzt (§823 BGB)

Um finanziellen Schaden zu vermeiden, empfehlen wir deshalb, sich über die gesetzlichen Mindestsummen hinaus zu versichern.

Haftung:

Die §§ 823ffBGB regeln die Haftung des Luftfahrzeugführers und anderer Personen. Bei einem Verschulden haftet der Schaden- verursacher in unbegrenzter Höhe.

Nach den §§ 33 ff LuftVG haftet der Luft- fahrzeughalter allein. Muss auch der Luft- fahrzeugführer für den Schaden haften, sind sie beide Gesamtschuldner. Wobei das Besat- zungsmitglied nach § 823 BGB unbeschränkt, der Luftfahrzeughalter hingegen nach § 33 LuftVG begrenzt haftet, sofern ihn kein Verschulden trifft.

Seit 1. 8 2002 hat der Gesetzgeber die Haftung generell verschärft und die Ersatz- pflicht auf Schmerzensgeld ansprüche erweitert (§ 36 LuftVG).

Das Kriegs- und Terrorrisiko ist in den Haftpflichtversicherungen nur bis zu den gesetzlichen Pflichtversicherungssummen enthalten.

 

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